Das Finanzamt hat mehr Männer zu Lügnern gemacht als die Ehe?
... drum prüfe, wer sich ewig bindet ...
Beteiligungen an geschlossenen Fonds haben sich vor allem bei Anlegern aus höheren Einkommensgruppen zur beliebten Kapitalanlagen entwickelt. Für diesen Anlegerkreis bieten solche Fonds die Möglichkeit, durch Verrechnung der Verlustzuweisungen, die aus den hohen Anfangsabschreibungen der Fondsobjekte resultieren, gegen andere Einkunftsarten das zu versteuernde Einkommen erheblich zu reduzieren.
Aufgrund des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002", das der Gesetzgeber im März 1999 verabschiedet hatte und das der Praxis des Steuernsparens ein Ende bereiten sollte, führte der neue Paragraf 2b im Einkommenssteuergesetz (EStG) zu heftigen Diskussionen in der Kapitalanlagebranche. Der Paragraf stiftete vor allem Verwirrung und Unsicherheit, da er Begriffe beinhaltet, die nicht definiert wurden. Formulierungen wurden verwendet, die schwammig und unscharf waren und somit viel Raum für Interpretationen und Auslegungen zuließ.
Durch ein Raster von fünf Fragen konnte relativ sicher geprüft werden, ob eine Beteiligung den Bestimmungen des Paragrafen 2 b EStG unterlag oder nicht. Das Raster gibt schematisiert wieder, wie Beteiligungen bei einer Verrechenbarkeitsprüfung durch die Finanzbehörden zum damaligen Zeitpunkt bestehen konnten.
1. Beträgt der steuerliche
Verlust weniger als
50 %
des eingesetzten Eigenkapitals? |
"JA", dann griff §
2 b EStG nicht! |
2. Liegt keine Modellhaftigkeit
vor? |
"JA", dann griff §
2 b EStG nicht! |
3. Ist die Rendite nach
Steuern nicht doppelt so hoch
wie vor
Steuern (Methode interner Zinsfuß)? |
"JA", dann griff §
2 b EStG nicht! |
4. Wird nicht mit den Steuervorteilen
geworben? |
"JA", dann griff §
2 b EStG nicht! |
5. Beträgt der steuerliche
Verlust nicht mehr als 186 %
des eingesetzten
Kapitals? |
"JA", dann griff §
2 b EStG nicht! |
Am 15. Dezember 2005 hat der Deutsche Bundestag in seiner Plenarsitzung den Gesetzentwurf § 15 b EStG zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen ohne Änderungen beschlossen. Wiederum am 21. Dezember hat das Gesetz auch die Zustimmung des Bundesrates erhalten und ist somit für alle betroffenen Finanzanlagen ab Zeichnungsdatum 11. November 2005 gültig: Danach können Verluste aus Steuerstundungsmodellen, sofern die Anfangsverlustzuweisung 10% des Eigenkapitals überschreitet, weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG liegt dabei vor, „wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn ein Anbieter mittels eines vorgefertigten Konzeptes Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase der Investition prognostizierte Verluste mit übrigen Einkünften verrechnen zu können." Damit sind von dem Gesetz vor allem Kommanditgesellschaften wie Medienfonds, Kombimodelle bei Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds, Videogamefonds und Wertpapierhandelsfonds betroffen. Ausgenommen werden voraussichtlich Private Equity und Venture Capital Fonds, New Energy Konstruktionen sowie explizit Denkmalschutzinvestments.
Als Stichtag für die Geltung der Verlustverrechnungsbeschränkung gilt der 10. November 2005. Verluste aus geschlossenen Fonds, denen ein Steuerpflichtiger erst nach dem Stichtag beigetreten ist, unterliegen bereits der Beschränkung des neuen § 15b EStG. Mit dessen Einführung wird die alte Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2b EStG aufgehoben. Näher zu betrachten ist der Anwendungsbereich der Norm. Eingeordnet ist sie im Bereich der gewerblichen Einkünfte, aus denen die Verlustzuweisungsmodelle mehrheitlich stammten.
Um den Sicherheitsaspekten der Anleger zu genügen, ist jedoch nicht nur ein Bestand vor dem Fiskus hinsichtlich steuerlicher Verrechenbarkeit zu prüfen sondern seiner betriebswirtschaftliche Rentabilitätschance. Da jedoch die wenigsten Anleger, die sich in geschlossenen Fonds engagieren, Experten zu dem jeweiligen Fondsobjekt sind, müssen sie bisher quasi zwangsläufig dem Gedruckten im Hochglanzpapier vertrauen. Seriöse Emissionshäuser erstellen daraufhin vorsorglich Gutachten durch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) auf freiwilliger Basis. Dieser sogenannte IDW S4 - Standard hat sich als Leitfaden etabliert und kann den Anleger orientieren. Ab Juli 2005 verpflichtet auch das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) die Initiatoren ihre Beteiligungen der Bundesanstalt für Finanzdienstlstungen (BaFin) vorzulegen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine formale Vollständigkeitsprüfung des Prospektes. Darüber hinausgehende Prüfkriterien / Anforderungen zum Schutz des Investors seien hier genannt:
- Standard gemäß IDW S4
- Leistungsbilanzen des Initiators (Fragen der Haftung und darüber hinnaus evtl. Nachschusspflichten)
- Eigenkapital-Fremdkapital-Relation
- Vermietungssituation (Anzahl Mieter, Dauer Mietverträge)
- Kaufpreisfaktor
- Fondskostenquote (Weichkosten, Provisionen)
- Prognoserechnungen sind eher zu vernachlässigen
- Verflechtungen zwischen Initiator, Verkäufer und Treuhänder
- Beurteilungen nach Analysemeinungen oder der Fachpresse
|
Für das Timing, dass zum wirtschaftlichen Erfolg eines Beteiligungsabschlusses führt, sind jedoch wiederum konjunkturwirtschaftliche und wirtschaftspolitische Indikatoren heranzuziehen. Ein Beispiel für erfolgreiches Timing bietet der Performanceswitch von Containerschiffen auf Tankern, die sich nach steigenden Rohstoffpreisen wunderbar entwickelten. Erschwerend kommt für die Wahl des optimalen Anlagezeitpunktes hinzu, dass persönliche Vermögensverhältnisse divergieren können. Es liegt in der Natur der Sache, dass z.B. Vermögensverwaltungsmandate im Zeitablauf neu vergeben werden, sei es aufgrund eines Erbganges, der Errichtung eines Familien-Trusts, einer Scheidung, der Veräusserung eines Geschäftsbetriebes, usw ... Sie sind plötzlich damit konfrontiert ein kleineres oder auch größeres Vermögen anzulegen.
Die direktbeteiligung. de ist in ihrer Vorgehensweise Banken- und Initiatorenunabhängig. Da es sich bei Beteiligungungsgeschäften um ein hoch erklärungsbedürftiges Produkt handelt, das kaum fungibel ist, betrachten wir eine Face-to-Face-Kommunikation als angebracht. Kern und Focus ist die Vorselektion für den nachhaltig orientierte Investor, dessen individuelle Einkommenssituation ausschlaggebend ist.
Tiefergehende Quellen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Datenbank der zugelassenen Fonds (incl. Wertpapierfonds)
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) - Prüfstandard bei der Prospektbeurteilung via IDW Standards
Die Welt - Was Leistungsbilanzen dem Anleger sagen ... und was nicht!
Uni Augsburg Jura, Prof. Dr. M.J. Möllers -
VerkProspG idF v. 22.6.2005
VGF - Branchenverband geschlossener Fonds e.V.
loipfinger.de - Fachjournalist & Fondsanalyst