Wie ausschlaggebend kann eigentlich ein Gesellschaftsvertrag sein?
Entscheidungskriterien bei der Wahl einer geeigneten Beteiligungsrechtsform für den Investor
Unterschieden wir zunächst zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften: Die Kapitalgesellschaft gilt als juristische Person und ist nicht an der Person der Gesellschafter gebunden, wie es bei einer GbR der Fall ist. In dieser erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen. Bei unterschiedlicher Höhe der Beiträge ist ein Verteilungsschlüssel im Gesellschaftsvertrag notwendig. In der KG - auch eine Personengesellschaft - ist im Gesellschaftsvertrag das Verhältnis Kommanditisten zu Komplementärhaftvermögen für die jährliche Ausschüttung zu berücksichtigen. Die GmbH & Co KG ist in ihrer Konstruktion nach auch eine Personengesellschaft. Sie gilt als eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH beteiligt ist. Sie wird somit auch steuerlich als Personengesellschaft behandelt. Dies gilt ebenso für die Stille Gesellschaft: Während hier eine Verlustbeteiligung vertraglich ausgeschlossen werden kann, verbietet § 231 Abs. 2 HGB ausdrücklich den Ausschluss eine Gewinnbeteiligung.
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Geschäftsführung,
Vertretung |
Kontrolle |
Vorteil |
Nachteil |
Hinweis |
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) |
Alle Gesellschafter gemeinsam. Beschränkung auf einen möglich |
Prüfungsrecht
der nicht zur Geschäftsführung
zugelassenen Gesellschafter |
geringer Verwaltungs- aufwand |
Investoren haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen |
Hohes Haftungsrisiko ist nur zu empfehlen, wenn es sich um einen kleinen Kreis von Anlegern handelt, die sich kennen. |
GmbH & Co.
KG |
Geschäftsführer der GmbH |
Gesellschafter-versammlung |
Haftung ist auf die Höhe der Kommanditeinlage begrenzt |
Höherer Verwaltungsaufwand, daher für große Fonds sinnvoll |
Haftungsbegrenzung des Komplementärs auf das GmbH-Vermögen beschränkt. Am häufigsten vertretene Rechtsform für Beteiligungen. |
Stiller Gesellschafter einer GmbH |
Nicht durch den Stillen |
Stiller |
Haftung ist auf die Höhe der Einlage begrenzt |
Kaum an Projekten beteiligt, sondern an einem am Markt für Beteiligungen aktiven Unternehmen. |
Das Unternehmen kann weitere Geschäftstätigkeiten aufnehmen. Entsprechende Renditerisiken sind zu berücksichtigen. |
Zusätzlicher Risikohinweis: Wer in eine GbR eintritt, haftet nicht nur mit seinem Privatvermögen sondern auch für die Altschulden des Betriebes. Der BGH ist mit Ende 2005 von früheren Entscheidungen abgewichen und läßt nunmehr neu eintretende Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten einstehen, die der Gesellschaft vor ihrer Mitgliedschaft entstanden sind (Az: II ZR 283/03).
Die Gewinn- und Verlustverteilung in
Kapitalgesellschaften und somit wesentlich den GmbH's
oder AG's, erfolgt grundsätzlich nach Kapitalanteilen und verbleiben steuerrechlich in der jeweiligen Kapitalgesellschaft. Sie stellt sich für eine Investorenbeteiligung unter einkommenssteuerrechtlichen Aspekten als relativ irrelevant dar. Im übrigen wird nicht jedes Beteiligungsprojekt von den Finanzbehörden akzeptiert. Auf Grund der angespannten Haushaltslage des Bundes sind Anrechenbarkeiten auch von politischer Gewünschtheit abhängig. Denkmalschutzgebäude und erneuerbare Energien sowie Investitionen in Private Equity werden offensichlich langfristig unterstützt. Schifffsneubeuten aus Korea oder Cashburner wie Kinofilmfinanzierung in Hollywood - Stichwort "stupid german money" -
stehen jedoch zur Disposition (vgl. dazu: Detailwissen einzelner Beteiligungssegmente).
Zum Teil wird auch mit Liebhaberei argumentiert,
wenn offensichtlich ist, dass aufgrund
permanenter Verluste gar keine Gewinnerzielungsabsicht
vorliegt.
In der Diskussion: Beteiligungsfinanzierung als Verursacher von Steuerausfällen wird ausgeblendet, dass weitere Einschränkungen dieser Finanzierungsmöglichkeiten eine Gefahr für mittelständische Unternehmen darstellt, die sich gerade an geschlossene Fonds als alternative Kapitalquelle zu gewöhnen schienen. Versuchten Sie doch mal nach dem Crashjahr 2000 von einer Bank eine Geschäftsidee für Solarenergie kreditfinanziert zu bekommen.
Tiefergehende Quellen:
IHK Saarland - Gesellschaftsrecht: Wahl der Rechtsformen
Merkblatt DIHK - Starthilfe Unternehmensförderung: Eigenkapital / Beteiligungskapital
Thamm und Partner - Die unternehmerische Beteiligung: Kapitalmarktprodukte im Vergleich
immexa.de - Fachbeiträge zu Immobilienbeteiligungen, u.A. in Form einer typischen stillen Beteiligung
venture capital consultants.de - Bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung durch Anlegerbeteiligung
Langenmayr & Partner - Steueroptimierte Finanzierung und Rechtsform aus Sicht des Gründers und Venture-Capital-Gebers